Informationen zur Pflichtpraxis sowie Praxisangebote (Bachelorstudium)
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Um pädagogisch relevante praktische Erfahrungen im Rahmen der Pflichtpraxis machen zu können, die im Rahmen des Studiums mit erziehungs- und bildungswissenschaftlichen Theorien verbunden und in pädagogisch adäquater Art ausgewertet werden, ist es notwendig, dass die Praxis in einer für Erziehungs- und/oder Bildungsarbeit relevanten pädagogischen Institution bzw. in einem für graduierte PädagogInnen bzw. Erziehungs- und BildungswissenschafterInnen passenden und angemessenen bzw. wünschenswerten und zukünftig möglichen Arbeitsfeld absolviert wird. Damit ist auch das Erschließen von weiteren für PädagogInnen bzw. Erziehungs- und/ BildungswissenschafterInnen adäquaten Berufsfeldern nicht ausgeschlossen.
Neben den Bildungs- und Sozialeinrichtungen sind für Pädagog/inn/en auch Unternehmen der Wirtschaft interessant, obwohl sich hier die Rahmenbedingungen anders gestalten. Dies betrifft u.a. die Stellenbeschreibungen für Praxisplätze. Hier müssen Sie als Studierende abwiegen, inwiefern sie zu ihrem pädagogischen Handlungsfeld passen.
Die Arbeit während der Praxis soll primär durch pädagogische Relevanz gekennzeichnet sein und pädagogische Tätigkeiten beinhalten, um einen Bezug zu den Inhalten des Studiums herstellen zu können. Wünschenswert ist es, wenn die Praxisarbeit durch graduierte PädagogInnen bzw. Erziehungs- und BildungswissenschafterInnen angeleitet und begleitet wird. Das von Seiten der Institution vorhandene und der Arbeit zugrundeliegende klar definierte pädagogische Konzept gilt es im Praxisbericht explizit vorzustellen.
Für Absolventinnen und Absolventen facheinschlägiger anerkannter postsekundärer Bildungseinrichtungen (gemäß des am 01.10.2018 in Kraft getretenen Bachelorcurriculums) gilt das entsprechende Abschlusszeugnis als Nachweis für die Pflichtpraxis.
Hilfreich dabei ist eine Auflistung der Kompetenzen, die Sie im Laufe des Studiums erwerben und auch eine Auflistung möglicher Berufs- und Karrieremöglichkeiten (siehe Links der Infobox).
Sollte die gewünschte Praxisstelle Verunsicherung über die Anerkennung auslösen, ist dies vor Aufnahme der Tätigkeit unbedingt mit Herrn Dr. Manfred Sonnleitner (Praxisbeauftragter) in Form einer Anfrage zu klären.
Kriterien für die Anrechenbarkeit der Praxis finden Sie hier.
Zu beachten ist auch:
- Als Praxis nicht anerkannt werden folgende Tätigkeiten: Kinderbetreuung bzw. Kinderanimation in Hotels und in diversen Einkaufszentren, Skilehrer/in, Schwimmlehrer/in, Fußballtrainer/in, Tanzlehrer/in und ähnliches, sowie Praktika bei Tagesmüttern.
- Tätigkeiten in Kinderferiencamps werden nur für maximal 120 Stunden (8 Stunden/Tag) anerkannt. Zur Erfüllung der 240 bzw. 290 (Curriculum 18 W) Stunden ist daher eine zweite Pflichtpraxis in einem anderen Bereich notwendig.
- Lt. Beschluss der Curricula-Kommission vom 21.6.2018 werden für das Projekt Nightingale maximal 120 Stunden anerkannt.
Eine aktuelle Auflistung möglicher Einrichtungen und Unternehmen für Praktika finden Sie hier.
Kontakt
Sprechstunde: Montag 10.00 - 12.00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung